I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG auf die Übersendung von allgem. Geschäftsbedingungen des Bestellers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung derselben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG zustande. Die Angebote der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Sie können von dieser bis zur Annahme durch den Besteller jederzeit widerrufen werden.


II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung und Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Rechnung 7 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder 14 Tage netto zur Zahlung fällig.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.


III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KGs. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.


IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen.


VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt: Sachmängel:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG.
2. Zur Vornahme aller der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urherberrechten im Inland, wird die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 8. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
· der Besteller die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
· der Besteller die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dieser die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
· der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG die Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, · der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und · die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KG und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma Carrera Apparatebau GmbH & Co. KGs zuständige Gericht. Die Firma Carrera Apparate- bau GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.


X. Salvatorische Klausel

Wenn und soweit eine der vorstehenden Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein sollte, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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